Konzept Schließtage der Kitas im Bereich des Katholischen Verwaltungszentrums Ehingen vom 23.09.2020
Im Zusammenhang mit der Genehmigung von Schließtagen ist aufgefallen, dass es zum Teil sehr unterschiedliche Schließtageregelungen in den einzelnen Kitas gibt.
Bei der Festlegung der Anzahl der Schließtage müssen die Interessen und Bedürfnisse der Mitarbeiter der Kitas und des Fortbildungsbedarfs auf der einen Seite und die Interessen der Eltern auf möglichst wenige Schließtage auf der anderen Seite berücksichtigt werden.
Nach Abfrage der bisherigen Schließtage bei den Kindertageseinrichtungen und nach Beratung durch den Landesverband für die katholischen Kindertagesstätten und in Abstimmung mit allen Kindergartenbeauftragten haben wir ein Schließtagekonzept entwickelt, das allen Bedarfen gerecht werden sollte.
Tage, an denen die Kita geschlossen ist (Schließtage)
Ferienschließtage (hierzu gehören auch Brückentage)
=> Entscheidung durch Kita 22 bis 26 Tage
Schließtage für Inhousefortbildungen 2 Tage
(in der Regel nicht hintereinander. Wenn es sich um ein Seminar handelt, das
nur 2-tägig angeboten wird, dann mit ausdrücklicher Genehmigung durch das KVZ)
Schließtag Betriebsausflug 1 Tag
Schließtag Pädagogischer Tag (Planungstag) 1 Tag
Schließungen ab 13.00 Uhr für AG’s 3 Nachmittage
Keine Schließtage:
Erhaltungsqualifikation (EQ1) 1 x in 5 Jahren: MA (ca. 3 Std.): Dezentral: einzelne MA
Erhaltungsqualifikation (EQ2) 1 x in 5 Jahren (Leitung): Dezentral
Präventionsschulung (A3) 1x in 5 Jahren (Kita-MA + KBV) Dezentral einzelne MA
Hinweis:
Ggf. kann ein Besinnungstag wahlweise anstatt eine Inhousefortbildungstages oder anstatt des Betriebsausfluges durchgeführt werden.
Putztage als Schließtage, wie sie in einzelnen Kitas bisher praktiziert wurden, gibt es nicht mehr.
Zusätzliche Schließtage bzw. Schließung am Nachmittag aufgrund regionaler Besonderheiten können je nach Gemeinde dazukommen: z.B. Fasnet, Sommerfeste mit besonderer regionaler Bedeutung (Bedeutung für Gemeinde, in dem sich die Kita befindet: Biberacher Schützenfest, Laupheimer Heimatfest, Ehinger Sommerfest, Ulmer Schwörmontag etc.)
Der 24.12. und der 31.12. eines Jahres sind entsprechend § 6 Abs. 3 AVO-DRS keine Tage, die als Schließtage angerechnet werden, weil die Mitarbeiter an diesen Tagen von der Arbeit freigestellt sind.
Eine Genehmigung ist aber weiterhin durch das KVZ erforderlich.